Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GesellschaftSportSoft, spol. s r. o. mit dem Sitz in Nám. Svobody 13, 385 01 Vimperk, Id.-Nr.: 62502077 (weiter nur „Auftragnehmer“) für Leistungen im Bereich Zeitmass
I. Definition der Begriffe
1. Unter der Abkürzung „AVB“ versteht man diese Allgemeinen Vertragsbedingungen.
2. Unter dem „Auftragnehmer“ versteht man die Gesellschaft SportSoft, spol. s r.o. mit dem Sitz in Nám. Svobody 13, 385 01 Vimperk, Id.-Nr.: 62502077.
3. Unter dem „Auftraggeber“ versteht man einen konkreten Bewerber um eine Gewährleistung, mit dem auf Grund einer Absprache der Seiten auf der Seite des Auftragnehmers ein bezüglicher Leistungsvertrag über die Gewährleistung im Bereich Zeitmass im Rahmen eines näher beschriebenen Wettlaufs abgeschlossen wird.
4. Unter dem „Wettlauf“ versteht man Wettläufe aller Teilnehmerkategorien, die im Rahmen einer einzigen vom Organisatoren näher beschriebenen Veranstaltung realisiert sind. Eine solche Veranstaltung findet meistens an einem Tag oder an zwei nacheinanderfolgenden Tagen statt. Im Rahmen keiner Kategorie werden während einer solchen Veranstaltung unter einem identischen Namen zwei Wettläufe stattfinden.
5. Unter dem „Vertrag“ oder „Leistungsvertrag“ versteht man jeden Vertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossen wird, der auf diese AVB verweist und der die Gewährleistung des Auftragnehmers im Bereich Zeitmass und andere Organisatoren-Services betrifft.
II. Leistungsgegenstand
1. Der Leistungsgegenstand wird immer im Rahmen einzelner Bestellungen in der technischen Spezifikation des Auftragnehmers bestimmt. Die Spezifikation wird zu dem Preisangebot und abgeschlossenen Leistungsvertrag gelegt.
2. Der Gegenstand des Auftragnehmers, falls es in einem konkreten Vertrag nicht anders bestimmt wird, fasst nicht die Trassenabsteckung für die einzelnen Wettlauf-Kategorien, die Streckenwartung während des Wettlaufs und Sicherheit der Wettläufer auf der Strecke und andere mit der Wettlaufveranstaltung verbundene Leistungen um, die direkt nicht mit dem Wettläuferregister, mit der Vermessung ihrer Ergebnisse und mit dem Verarbeiten so gewonnenen Angaben zusammenhängen. Unter dem Leistungsgegenstand, falls sich die Vertragsseiten nicht anders vereinbaren, versteht man weder die offizielle Verkündigung, noch die Präsentation der Wettlaufergebnisse, ausser dem Zugang zur Ergebnisliste laut der technischen Spezifikation dieses Vertrags, sowie auch ausser der Darstellung von durchläufigen und finalen Ergebnissen im Rahmen der einzelnen Wettlaufkategorien auf den Ergebnisdisplays im Zielraum des Wettlaufs.
3. Das Startgeldabheben und die Zahlungserfassung ist auch kein Bestandteil des Gegenstandes des Auftragnehmers. Diese Zahlungserfassung und das Geldabheben wird von dem Auftraggeber durchgeführt.
III. Zusammenarbeit des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verplichtet, auf seine eigene Kosten dem Auftragnehmer im Rahmen des Wettlaufs das Folgende zu ermöglichen: im Start- und Ziel-raum des Wettlaufs kostenlos die nötige Technik zu stellen (Stromquelle von 220V, Platz für einen technischen Fahrzeug mindestens von 5 x 5m, bzw. Raum mit einer Fläche von mindestens 8 x 2m und mit der Temperatur von mindestens 18 Grad C). Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nach seinen Forderungen einen solchen Raum zu gewähren und zwar, spätestens am Tage, der dem ersten Tag der Abhaltung des Wettlaufs vorgeht.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im genügenden zeitlichen Vorlauf (mindestens 30 Tage im Voraus) die nötige Angaben über dem Wettlauf mit der Anführung der Kontaktpersonzu erteilen, die die Koordination zur Vorbereitung des Wettlaufs besorgt, damit die Online-Registrierung von Wettlaufteilnehmern aufgenommen werden kann.
3. Ebenso ist dann der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer für den Bedarf von der Registrierung der Wettlaufteilnehmer und ErgebnisverarbeitungInformationen darüber zu erteilen, welche Wettläufer das Startgeld ordentlich geleistet haben, damit die Personen, die die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt haben, aus dem Wettlauf gesesetzt werden können.
4. Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer verantwortlich für die Chip-Rückgabevon Wettlaufteilnehmern, an denen der Auftragnehmer die Chips während ihrer Präsentation vor dem Wettlaufstart übergibt, nach der Beendigung des Wettlaufs und zwar in so vielen Exemplaren, die der Zahl der präsentierten Teilnehmer des Wettlaufs entsprechen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden fehlenden Chip nach der Beendigung des Wettlaufs dem Auftragnehmer eine Entschädigungssumme von 250 Kronen zuzusprechen. Ebenso ist der Auftraggeber für alle Schäden verantwortlich, die dem Auftragnehmer an der Einrichtung und Ausrüstung zugefügt werden, die bei der Leistung seiner Verpflichtung laut dem abgeschlossenen Leistungsvertrag oder im Zusammenhang damit verwendet ist, und zwar inklusive der Schäden, die von den Wettlaufteilnehmern oder Zuschauern verursacht werden, exklusive der Schäden, die durch die Schuld des Auftragnehmers verursacht werden.
5. Der Auftraggeber ist befugt, den Wettlauf einseitig abzusagen. In einem solchen Fall wird auch der abgeschlossene Leistungsvertrag über Services des Auftragnehmers gelöst, die in diesen AVB bestimmt sind. Die Lösungswirkungen treten gegen den Auftragnehmer mit einer schriftlichen Ankündigung ein.
IV. Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Dienste zu leisten, die in der technischen Spezifikation bestimmt sind, die dem Leistungsvertrag beigelegt ist. Wenn es nicht anders bestimmt ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Online-Teilnehmerregistrierung 30 Tage vor der Veranstaltung und weiter ihre Präsentation an dem Wettlaufort ab 7:00 Uhr an dem ersten Tage der Veranstaltung bis eine Stunde vor dem Abschiessen des konkreten Wettlaufs der zugehörigen Kategorie zu versichern. Die Zeitmessungen des Wettlaufs jeder Kategorie werden von dem Auftragnehmer am Zielort gewährleistet.
2. Über die Leistungrealisierung laut dem abgeschlossenen Vertrag im Rahmen des ganzen Wettlaufs wird jedesmal ein Protokoll über die Wettlaufveranstaltung angefertigt, das der Auftragnehmer nach der Beendigung des Wettlaufs in einer einfachen Ausfertigung dem Auftraggeber übergibt. Der Auftraggeber ist befugt, in dieses Protokoll seine eventuellen Einwendungen gegen die Qualität der gelieferten Leistungen anzugeben.
3. Der Auftraggeber nimmt die Proteste von den einzelnen Wettläufern über die Ergebnisse oder über den Durchlauf der einzelnen Wettlaufkategorien auf. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die einzelnen Proteste, die die Leistungen des Auftragnehmers betreffen (Angaben in Ergebnislisten), auf Wunsch des Auftraggebers innerhalb 14 Tage nach der Beendigung des Wettlaufs zu lösen.
4. Die gesamten Wettlaufergebnisse und Ergebnisse in den einzelnen Kategorien werden von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber jedesmal nach der Beendigung jedes Wettlaufs übergeben, sowohl in einer schriftlichen (die Ergebnisliste) als auch elektronischen Form. Der Auftraggeber ist berechtigt, so vorgeschriebene Daten zu behandeln, nachdem das Leistunggeld ganz und gar laut dem abgeschlossenen Vertrag bezahlt wird, auf Grund dessen solche Daten dem Auftraggeber übergeben wurden. Zu dieser Zeit bleiben alle übergebenen Daten das Eigentum des Auftragnehmers, der berechtigt ist, im Fall des Verzugs des Auftraggebers das Zurückgeben der originalen Datenträger inklusive der zur Zeit hergestellten Kopien anzufordern Nach dieser Bestimmung ist der Auftraggeber verpflichtet, im Fall der Pflichtverletzung auf der Seite des Auftraggebers, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 10.000,- Kronen dem Auftragnehmer für jede solche Verletzung zu bezahlen.
5. Falls die technischen Bedingungen oder andere wichtige Umstände dem Auftragnehmer nicht erlauben, die Verpflichtungen des abgeschlossenen Vertrags nicht zu erfüllen, ist er berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag mit einer schriftlichen Ankündigung zurückzutreten. In diesem Fall gehört dem Auftraggeber eine Stornogebühr in der Höhe von
- 3.000,- Kronen, wenn der Vertragsrücktritt 60 und mehr Tage vor der vereinbarten Wettlaufveranstaltung vorkommt
- 5.000,- Kronen, wenn der Vertragsrücktritt im Abstand von 59 bis 30 Tage vor der vereinbarten Wettlaufveranstaltung vorkommt
- 10.000,- Kronen, wenn der Vertragsrücktritt weiniger als 30 Tage vor der vereinbarten Wettlaufveranstaltung vorkommt
V. Verarbeitung von Personaldaten
1. Die Personaldaten der einzelnen Wettläufer in einem Wettlauf übernimmt der Auftragnehmer von einzelnen Wettläufern im Namen des Auftraggebers und diese Personaldaten wird er im Namen des Auftraggebers auch im Rahmen der durchgeführten Messung und Ergebnisauswertung jeder Wettlaufkategorie verarbeiten. Für die Berechtigung der Übernahme von solchen Personaldaten, sowie für die Behandlung deren im Rahmen der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber laut den gültigen Rechtsnormen verantwortlich.
2. Nachdem ein konkreter Leistungsvertrag über den in den AVB bestimmten Services abgeschlossen wurde, gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine ausdrückliche und volle Zustimmung mit der Verarbeitung von allen Personaldaten, die der Auftragnehmer in seinem Namen von den einzelnen Wettläufern im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung laut diesem Vertrag gewinnt. Der Auftraggeger ist verpflichtet, alle in diesem Vertrag bestimmten AVB einzuhalten. Das betrifft auch die Ergebnislisten in den inzelnen Kategorien des Wettlaufs. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Persnaldaten auf ein solches Minimum zu reduzieren, das die einzelnen Wettläufer unterschieden werden können.
3. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung laut dem abgeschlossenen Vertrag oder laut AVB berechtigt, einen Teilnehmer an dem Wettlauf abzulehnen, der dem Auftragnehmer keine Zustimmung zur Verarbeitung seiner Personaldaten gibt.
VI. Preisvereinbarung
1. Der Gesamtpreis von Leistungen laut dem konkreten Vertrag, der einen Wettlauf betrifft, wird von den Seiten im Rahmen des zugehörigen Leistungsvertrags vereinbart. Der Preis für die Leistungen umfasst nicht die Verpflegung und das Schlafgeld im Ort der Veranstaltung. Dieses wird zum Gesamtpreis separat berechnet, falls der Auftraggeber für den Auftragnehmer die Verpflegung und den Unterkunft auf seine eigene Kosten nicht versichert.
2. Falls es in den AVB oder in dem zugehörigen Vertrag von den Seiten nicht anders bestimmt wird, versteht man unter dem genannten Preis den Preis ohne Mehrwertsteuer, die zu einem solchen Preis bei der Abrechnung in der Höhe zugezählt wird und die für die gegebene Zeit laut zugehörigen Rechtsvorschriften festgelegt ist.
3. Falls der Auftraggeber einseitig vom Vertrag zurücktritt, oder den Wettlauf löscht, und dadurch auch der abgeschlossene Leistungsvertrag wegfällt, wird der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Stornogebühr zu bezahlen, und zwar in der Höhe von:
- 50 Prozent des vereinbarten Preises der Leistungen des Auftragnehmers, falls die Löschung des Wettlaufs60 und mehr Tage vor der vereinbarten Wettlaufveranstaltung vorkommt
- 80 Prozent des vereinbarten Preises der Leistungen des Auftragnehmers,falls die Löschung des Wettlaufsim Abstand von 59 bis 30 Tage vor der vereinbarten Wettlaufveranstaltung vorkommt
- 100 Prozent des vereinbarten Preises der Leistungen des Auftragnehmers, falls die Löschung des Wettlaufsweniger als 30 Tage vor der vereinbarten Wettlaufveranstaltung vorkommt
4. Falls sich die Vertragsseiten miteinander auf der Löschung des Wettlaufs vereinbaren, ist die Höhe der Stornogebühr nach einem solchen Vertrag bestimmt, der schriftlich durchgeführt werden muss. Falls die Stornogebühr in einem solchem Vertrag nicht bestimmt ist, dann beträgt sie 30 Prozent des vereinbarten Preises für die von dem Auftragnehmer gewährleisteten Services .
5. Falls es von den Vertragsseiten nicht anders bestimmt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vorschussfaktur in der Höhe von 30 % des Preises fürdie vereinbarten Services zu bezahlen. Das Datum für die Ausstellung der Vorschussfaktur ist das Datum, wann der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterschrieben wird. Die Vorschussfaktur is fällig bis 14 Tage.
6. Der Preis für die Services wird von dem Auftragnehmer mit einer Faktur berechnet, nachdem der Wettlauf beendet wurde und ein Protokoll über dem Wettlauf fertiggestellt wurde. Die Faktur is fällig bis 14 Tage, nachdem sie ausgestellt wurde. Die Faktur hält sich als zugestellt am dritten Tage, nachdem sie abgesendet wurde.
7. Falls die Faktur nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,5 % von dem Schuldbetrag für jeden Verzugstag zu bezahlen
8. Die Seiten sind nicht verpflichtet, gegenseitig ihre Forderungen einzurechnen, die auf Grund des Vortrages oder im Zusammenhang damit entstanden.
VII. Sanktionen
1. Falls der Auftraggeber seine Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer verzögert, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, während einer solchen Verzugszeit seine Services laut Vertrag zu leisten. Der Anrecht des Auftragnehmers auf seine Vertragsbelohnung (Preis der Services)laut diesemVertrag ist nicht berührt.
2. Falls der Auftragnehmer seine Pflichten laut diesem Vertrag verzögert, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer hat dann keinen Anspruch auf eine Abstandsumme. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber eine seiner Pflichten verzögert.
3. Falls eine der Seiten von dem Vertrag zurücktritt, erlöscht er, nachdem die schriftliche Kündigung der zweiten Seite zuggestellt ist. Der Vertrag erlöscht am Tage,wann die Kündigung zugestellt ist. Zu diesem Tage wird auch eine Endberechnung durchgeführt. Ansprüche der Seiten, die entstanden sind, werden von dem Zurücktreten nicht berührt.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Falls es von den Vertragsseiten nicht anders bestimmt wird, unterliegen die Rechte und Pflichten der Vertragsseiten, die aus dem Vertrag oder aus den AVB folgen oder damit zusammenhängen, dem Handelsgesetz.
2. Der Inhalt des geschlossenen Vertrages kann von den Vertragsseiten geändert oder ergänzt werden, auschliesslich aber in einer Form von schriftlichen Ergänzungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsseiten.
3. Die technische Spezifikation von Services des Auftragsnehmers und diese AVB sind immer ein Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages.
4. Eventuelle Streite zwischen den Vertragsseiten über ihre aus dem geschlossenen Vertrag folgenden Ansprüche werden von dem zuständigen Gericht Okresní soud Prachatice laut § 89a des Gesetzes behandelt.
Vimperk, den 11.12.2007
SportSoft, spol. s r. o.
Dipl.-Ing. Petr Samek
Vertreter